Wenn die Umsätze in einer Krise wegfallen, sind oftmals schnell alle Rücklagen aufgebraucht, sodass Unternehmen sich mangels Liquidität der Zahlungsunfähigkeit nähern können. Dann gilt es, die richtigen Schritte zu ergreifen, um Vermögen zu schützen und die unternehmerische Zukunftsfähigkeit zu erhalten. Diese Sanierung kann unter dem Schutz des Insolvenzrechts stattfinden.
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Mark Steh, Inhaber von hammes. Insolvenzverwalter
Zwar befindet sich das Insolvenzgeschehen in Deutschland weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts ist die Zahl der beantragen Unternehmensinsolvenzen auch im Februar 2022 im Vergleich zum Vorjahresmonat leicht gesunken. Hatten im Februar 2021 noch 1195 Unternehmen Insolvenz beantragt, waren es im Februar 2022 1132. Nach vorläufigen Angaben prognostizierte Destatis im März 2022 einen Anstieg von 27 Prozent zum Vormonat, der aber im April 2022 um 20,8 Prozent erneut gesunken ist.
Mit dem Andauern des Ukrainekrieges, der weiterhin ungelösten Covid-19-Pandemie, der steigenden Zinsen und Inflation und den Auswirkungen dieser Elemente werden wirtschaftliche Folgen künftig auch für deutsche Unternehmen spürbarer werden. Wenn die Umsätze wegfallen, sind oftmals schnell alle Rücklagen aufgebraucht, sodass Unternehmen sich mangels Liquidität der Zahlungsunfähigkeit nähern können.
Lösungen, um betriebliches und privates Vermögen zu schützen
Dann gilt es, die richtigen Schritte zu ergreifen, um Vermögen zu schützen und die unternehmerische Zukunftsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Zwar ist bei einer massiven leistungswirtschaftlichen Krise, die den ganzen Markt erfasst, in der Regel mit behutsamen, langfristig greifenden Restrukturierungsmaßnahmen nicht mehr viel zu machen. Zu laut schlagen die Alarmglocken, sodass eine sehr schnelle Sanierung durchgeführt werden muss. Sonst kann es zu einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krise kommen, die in die Insolvenz führen kann (also dem Schreckgespenst der allermeisten Unternehmer).
Geschäftsführer und Gesellschafter in einer (potenziellen) wirtschaftlichen Krise brauchen also Lösungen, um betriebliches und privates Vermögen zu schützen – und zwar legale Lösungen, keine Vermögensverschiebungen. Verantwortliche sollten in diesen Fällen schnell konkrete Schritte zur Sanierung ihrer Betriebe ergreifen, um den Fortbestand zu sichern.
Insolvenzordnung legt Schwerpunkt auf Sanierung eines insolventen Unternehmensträgers
Der Vorteil: Diese Sanierung kann unter dem Schutz des Insolvenzrechts stattfinden. Denn entgegen der langläufigen Meinung bedeutet die Insolvenz nicht das Ende, und der Unternehmer verliert nicht automatisch die Kontrolle über seine Firma. Das liegt daran, dass das seit 1999 geltende Insolvenzrecht (Insolvenzordnung – InsO) einen Schwerpunkt darauflegt, einen insolventen Rechtsträger zu sanieren, und dafür zahlreiche Instrumente bereitstellt. Mit der seit 1999 gültigen und seither mehrfach geänderten Insolvenzordnung (InsO) hat der Gesetzgeber mehrere alte Gesetze, darunter die Konkursordnung von 1877, ersetzt und das Insolvenzrecht umfassend modernisiert. Denn zielte die Konkursverwaltung in der Vergangenheit häufig auf eine zügige Liquidation eines Unternehmens ab, legt die InsO von 1999 einen Schwerpunkt darauf, einen insolventen Unternehmensträger zu sanieren und hat dafür neue Instrumente geschaffen. Es ist nur sehr wichtig, hiermit rechtzeitig zu beginnen und den Insolvenzantrag früh genug zu stellen, damit zum einen keine Sanierungsmöglichkeiten verpasst werden, zum anderen nicht bereits eine Haftungssituation für den Geschäftsführer eingetreten ist, die sich mit weiterem Zeitablauf verschlimmert.
Unternehmen unter dem Schutz der Insolvenzordnung erhalten
Für Geschäftsführer und Gesellschafter ist es wichtig, die verschiedenen Formen der Insolvenzverwaltung zu kennen und damit einschätzen zu können, wie sie ihr Unternehmen unter dem Schutz der Insolvenzordnung am besten erhalten können. Entscheidend ist, dass Unternehmer sich nicht allzu lange Zeit nehmen, wenn die Krisenzeichen sich verdichten. Je weiter die Krise fortschreitet, desto weniger ist in der Regel zu retten und desto schlechter sind die Möglichkeiten, die unternehmerische Substanz zu erhalten und durch eine leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierung neue Potenziale für die Zukunft herzustellen. Es ist ratsam, schnell professionelle Hilfe zu holen, anstatt bis zum bitteren Ende selbst nach Lösungen zu suchen, um sich dann vielleicht auch noch (gerechtfertigten) Vorwürfen der Insolvenzverschleppung und dementsprechend das private Vermögen weitreichenden Haftungsforderungen auszusetzen.
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mündet oft in nächster Insolvenz
Problematisch kann sich die sogenannte Sanierung in Eigenverwaltung auf den Erhalt des Unternehmens auswirken. Dabei arbeitet die Unternehmensführung mit einem Sanierungsberater zusammen, und deren Tätigkeit wird von einem gerichtlich bestellten Sachwalter kontrolliert. Auch dabei ist das Ziel, das Unternehmen außerhalb der Regelinsolvenz zu sanieren und die etablierte Eigentümer- und Führungsstruktur zu erhalten. Damit erhält der Unternehmer weitreichende Rechte in dem Sanierungsverfahren und wird sozusagen zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. Leider zeigt die Praxis, dass dies oft daneben geht. Durch die Einbindung eines externen Sanierungsgeschäftsführers und von Sanierungsberatern entstehen häufig sehr hohe Kosten. Das Geld fehlt dann für eine wirkliche leistungswirtschaftliche Sanierung. Ebenso mündet das „Projekt Eigenverwaltung“ laut Marktdaten in 40 Prozent der Fälle mangels unternehmerischer Neuorientierung nach einiger Zeit in die nächste Insolvenz.
Insolvenzplanverfahren: Ist das Unternehmen sanierungswürdig?
Eine interessante Lösung ist der Insolvenzplan beziehungsweise das Insolvenzplanverfahren. Im Kern stellt das Insolvenzplanverfahren einen meist vom Insolvenzverwalter erarbeiteten und administrierten Vergleich dar, durch den sowohl die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden sollen als auch das Unternehmen erhalten bleiben soll. Für das Gelingen des Insolvenzplans müssen also zahlreiche Voraussetzungen gegeben sein. Hat das Unternehmen eine Chance am Markt? Ist das Unternehmen sanierungswürdig? Kann durch Veränderung der Kostenstrukturen die dauerhafte Rentabilität sichergestellt werden? Besteht grundsätzlich Interesse der Gläubiger an der Sanierung und können diese überzeugt werden, sich an der Sanierung zu beteiligen? Besteht Vertrauen in die Unternehmensleitung oder ist diese vielleicht ein Teil des Problems? Bieten die beteiligten Gesellschafter eine langfristige Perspektive für das sanierte Unternehmen? Das Insolvenzplanverfahren bietet sich also immer dann an, wenn die Substanz und Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens grundsätzlich gegeben ist, insbesondere, wenn eine extrinsische Verwerfung für erhebliche Schäden gesorgt hat.
Der Insolvenzplan ist kein Selbstzweck
In der Regel wird der Verwalter bei der Aufstellung eines Sanierungsplans auch den Schuldner beziehungsweise die Organe miteinbeziehen, um eine nachhaltige Lösung der Probleme zu erreichen und die Zukunft des Betriebs zu erarbeiten. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den (dann ehemaligen) Insolvenzverwalter überwacht wird. Denn der Insolvenzplan ist kein Selbstzweck, er legitimiert ein grundsätzlich insolventes Unternehmen nicht zu einem „Weiter so!“, sondern er muss zwingend und mit allen Konsequenzen eingehalten werden. Das Gericht kann den Insolvenzplan des Verwalters nur bestätigen, sofern die Gläubiger diesen positiv beschieden haben und dieser deutlich macht, dass eine echte Sanierungschance besteht. Hat das Gericht den Insolvenzplan bestätigt, wird nachfolgend das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über sein Vermögen zu verfügen.
Das wichtigste ist, dass Unternehmer und Geschäftsleiter keine Scheu haben, sich rechtzeitig mit solchen Fragen auseinanderzusetzen, schnell zu handeln und nicht zu zögern. Es ist nicht ehrenrührig, die Insolvenzordnung für die Sanierung des Unternehmens zu nutzen. Aber es wäre höchst fragwürdig, vor betriebswirtschaftlichen Risiken die Augen zu verschließen. Es geht letztlich um nicht weniger als den Fortbestand eines Unternehmens und auch des privaten Gesellschaftervermögens. Da darf es keine falsche Scheu geben.