Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Daher kommen dem Gläubigerschutz und dem Erhalt der Gläubigerrechte wesentliche Bedeutung in der Arbeit des Insolvenzverwalters und des Sachwalters in der Eigenverwaltung zu.
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Mark Steh, Inhaber von hammes. Insolvenzverwalter
§ 1 der Insolvenzordnung (InsO) mit der Überschrift „Ziele des Insolvenzverfahrens“ ist sehr deutlich: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“,,Auf der einen Seite geht es also darum, einem Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung und damit für eine neue Zukunft zu geben. Auf der anderen Seite – und damit leitet das Gesetz somit ein – ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Deren Ansprüche sollen bestmöglich bedient werden, sei es durch die Liquidation von Vermögenswerten oder auch den Erhalt des Unternehmens. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, den besten Weg für alle Beteiligten zu finden und die Interessen der Gläubiger, zu denen alle Personen beziehungsweise Institutionen gehören, bei denen das Schuldnerunternehmen Verbindlichkeiten hat, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Wertungen miteinander in Einklang zu bringen.
Entscheidung des Insolvenzverwalters: Ist das Unternehmen sanierungsfähig?
FDie Praxis zeigt, dass die Sanierung eines Unternehmens oftmals auch die beste Lösung für die Gläubiger ist. Arbeitsplätze werden für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vielfach auch Insolvenzgläubiger sind, erhalten, das Unternehmen besteht als Kunde und Lieferant für andere Unternehmen und als Steuerobjekt und Abgabepflichtiger der Sozialversicherungsträger weiter. Damit haben die Gläubiger in der Regel auch ein Interesse an Sanierung und Weiterführung eines Unternehmens, weil dieses Vorgehen langfristig wirtschaftlich interessanter erscheint als eine Quote aus der Liquidation der noch vorhandenen Vermögenswerte. Es ist dann Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Sanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts durchzuführen und zu bewerten, ob das Unternehmen überhaupt sanierungsfähig ist. ,,Zentrales Stichwort ist damit der Gläubigerschutz. Die Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger einer Unternehmung hat der Insolvenzverwalter durch- und umzusetzen und seine Tätigkeit darauf zu konzentrieren, dass keine Gläubigerinteressen hintertrieben werden. Er ist für die Erreichung des in § 1 der Insolvenzordnung aufgegeben Ziels verantwortlich und wird somit nichts tun, das diesem entgegenstehen könnte. Dazu gehört beispielsweise auch, die Insolvenzanfechtung zur Mehrung der Masse unter dem Aspekt der Gläubigergleichbehandlung durchzusetzen und damit vor allem Vermögensverschiebungen, die der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vornimmt, rückgängig zu machen. Das hilft entweder bei der Sanierung des Unternehmens oder erhöht die Quoten für die Insolvenzgläubiger.
Sachwalter für rechtskonformen Ablauf des Verfahrens in Eigenverwaltung verantwortlich
Die gleiche Anforderung wird selbstverständlich auch an den Sachwalter im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt. Von ihm wird sogar besondere Sorgfalt erwartet, denn bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gerät allzu oft das Verfahrensziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung in den Hintergrund. Das Verfahren ist tendenziell geschäftsführer- und gesellschafterfreundlich und dient häufig dazu, dass die kurzfristige finanzielle Entlastung des schuldnerischen Rechtsträgers Vorrang vor der möglichst weitgehenden Erfüllung der Insolvenzforderungen und vor einer nachhaltigen, auf einem tragfähigen Konzept basierenden leistungswirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens erhält. Dem Schuldner wird abverlangt, die Interessen der Gläubiger über seine eigenen zu stellen, wenn dies nicht gleichgerichtet sind. Dies fällt naturgemäß vielen eigenverwaltenden Schuldner schwer, so dass es einer intensiven Kontrolle durch den Sachwalter bedarf.
Wichtig dabei ist, zu verstehen, dass der Sachwalter als gerichtlich bestellte Kontrollinstanz für den rechtskonformen Ablauf des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung im Zweifel auch dazu aufgefordert, sich gegen einen Teil der Gläubiger zu positionieren, die Individualinteressen verfolgen, die dem Interesse der Gläubigergesamtheit widersprechen. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat maßgeblichen Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung. Dies ist in § 270 Abs. 3 InsO geregelt: „Vor der Entscheidung über den Antrag [auf Eigenverwaltung] ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.“
Vertretung der Gesamtgläubigerinteressen im Blick haben
Aus der Insolvenzpraxis sind Fälle bekannt, in denen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses den Antrag auf Eigenverwaltung betrieben haben, obgleich ihnen mehrere gravierende nachteilsindizierende Umstände bekannt waren. Daher ist durch das Gericht dringend zu prüfen, ob die Besetzungsvorschläge des Gläubigerausschusses durch den Schuldner beziehungsweise dessen Berater die Gewähr für eine sachkundige und unabhängige, am Gesamtgläubigerinteresse orientierte Amtsführung bieten. Entgegenstehende Kenntnisse hat der vorläufige Sachwalter dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, um eine Verfahrensführung im Sinne der Gläubigergesamtheit zu gewährleisten (siehe dazu Dirk Hammes: „Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts“, in: ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Heft 32/2017, S. 1505-1513)).
Das bedeutet, dass der Sachwalter im Sinne der Gläubigergesamtheit gegebenenfalls auch gegen einen Teil der Gläubiger vorgehen muss, die aus bestimmten Interessenlagen heraus unbedingt einen bestimmten Weg in der Sanierung einschlagen wollen. Er muss dabei seine Unabhängig wahren und alles daransetzen, die Ziele des § 1 der Insolvenzordnung zu erreichen. Der Sachwalter ist nicht der willfährige Gehilfe im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Er ist, wie der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren, für die Vertretung der Gesamtgläubigerinteressen verantwortlich.