Wer vor der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Augen verschließt, manövriert sein Unternehmen und sich selbst in eine wirklich kritische Situation. Das Problem: Es ist häufig zu beobachten, dass das „Prinzip Hoffnung“ an die Stelle einer realistischen und soliden Unternehmensplanung tritt. Eine verspätete Antragstellung reduziert die Sanierungsaussichten und kann zu erheblichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Eigentümer führen.
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Mark Steh, Inhaber von hammes. Insolvenzverwalter
Der Zahlungsausfall eines größeren Kunden, eine falsche Investitionsentscheidung oder eine generell schwache Umsatzentwicklung: Es existieren zahlreiche Möglichkeiten, weshalb ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Gerade in den vergangenen mehr als zwei Jahren, getrieben durch Covid-19-Pandemie, Krieg in der Ukraine und anderen weltweiten Krisenherden, gab und gibt es ausreichend Gelegenheit für Unternehmen, in eine wirtschaftlich problematische Situation zu geraten.
Oftmals lässt sich eine solche Situation auch wieder stabilisieren, und sei es durch staatliche Hilfsangebote – aber eben nicht immer. Und dann kommt es darauf an, dass Geschäftsführer und Gesellschafter die richtige Entscheidung treffen. Stecken sie in einem ernstzunehmenden ökonomischen Problem, können sie kaum darauf hoffen, dass sich alles schon wieder zum Guten wenden wird. Denn wenn die Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung droht oder sogar schon eingetreten ist, wird der Handlungsspielraum immer geringer beziehungsweise verschwindet.
Insolvenzordnung verlangt Insolvenzantrag sofort nach Eintritt der materiellen Insolvenz
Häufig erkennen Geschäftsführer und Gesellschafter eine Krise ihrer Organisation zu spät, oder sie steuern dem negativen Trend nicht konsequent genug entgegen. Wenn es dann zur Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung kommt, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr streng. Die Insolvenzordnung verlangt von Geschäftsführern und Vorständen, sofort nach Eintritt der materiellen Insolvenz eines Unternehmens auch einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die häufig unzutreffende Auffassung, es verbliebe nach Eintritt der materiellen Insolvenz noch ein Karenzzeitraum für die Insolvenzantragstellung, trifft nur selten zu. Nur wenn später realistische Sanierungschancen und -bemühungen nachgewiesen werden können, bleiben maximal drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, um die Insolvenz abzuwenden.
Moderne Insolvenzverwaltung zielt auf Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze ab
Wer vor der Zahlungsunfähigkeit die Augen verschließt, manövriert sein Unternehmen und sich selbst in eine wirklich kritische Situation. Wird der Insolvenzantrag früh genug gestellt, ist oftmals noch genügend Substanz vorhanden, um im Schutz der Insolvenzordnung eine leistungswirtschaftliche Sanierung durchzuführen und das Unternehmen damit für die Zukunft neu aufzustellen, sofern es dafür geeignet ist. Moderne Insolvenzverwaltung zielt immer auf den Erhalt des Unternehmens und so vieler Arbeitsplätze wie möglich ab. Wer jedoch die Antragstellung immer weiter hinauszögert, die letzte Liquidität „verbrennt“ und vielleicht auch noch viel eigenes Geld zur Verlustdeckung in den Betrieb steckt, ohne etwas zu verbessern, verspielt nicht nur das Vertrauen der Gläubiger. Sondern er reduziert auch die Sanierungschancen, da wertvolle Liquidität eben nicht mehr für die Maßnahmen innerhalb des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht.
Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Zudem steht eine rechtliche Komponente in den Vordergrund. Reagiert ein Organ eines grundsätzlich insolvenzantragspflichtigen Rechtsträgers nicht auf die Insolvenzantragspflicht, macht es sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Ist eine juristische Person (oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
Das hat nichts mit einem Ermessensspielraum zu tun. Kann ein Unternehmer seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr pünktlich erfüllen, muss er bei Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Tut er das nicht, begeht er eine Straftat, das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar.
Dazu tritt auch eine zivilrechtliche Komponente, denn es können Haftungsansprüche gegen den Verursacher geltend gemacht werden. Schließlich hat dieser durch sein Nicht-Handeln die Gläubiger möglicherweise geschädigt. Der Insolvenzverwalter setzt den Erstattunganspruch durch. Das kann zu hohen Forderungen führen, die das Privatvermögen komplett aufzehren können, und für den Geschäftsführer persönlich die Insolvenz bedeuten.
Insolvenzplan als Sanierungsplan wesentliches Instrument
Zur Vermeidung der nachteiligen Folgen einer Insolvenzverschleppung ist daher erforderlich, gerade bei einer sich abzeichnenden Krise des Unternehmens rechtzeitig die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Die ständige Aufstellung und Aktualisierung der Liquiditäts- und Ertragsplanung, die genaue Analyse von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüssen und die konsequente Entwicklung einer langfristigen Unternehmensstrategie sind für einen dauerhaften Erfolg unerlässlich.
Einen verschleppten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verschleiern, ist nicht möglich. Es ist gängige Praxis, dass die Staatsanwaltschaft bei jeder Insolvenz dem Verdacht der Insolvenzverschleppung per se nachgeht. Emotional ist zwar nachzuvollziehen, dass insbesondere Eigentümer so lange wie möglich mit dem Schritt warteten. Aber sie beweisen Verantwortung und Weitsicht, wenn sie die Antragstellung nicht auf Teufel komm’ heraus vermeiden wollen, sondern das Insolvenzverfahren als Chance betrachten.
Zum Beispiel kann der Insolvenzplan als Sanierungsplan dazu dienen, dass Eigentümer auch nach dem Verfahren in ihrer Stellung verbleiben können. Mithilfe dieses Sanierungsplans lassen sich Unternehmen unter Mitwirkung der Gläubiger und der Schuldnerorgane unter gewissen Bedingungen erhalten. Voraussetzung für die Sanierung im Insolvenzplanverfahren ist, dass das Unternehmen leistungswirtschaftlich wirklich saniert werden kann und es seitens der Gläubiger keine schwerwiegenden Zweifel an der Kompetenz und Redlichkeit der Unternehmensführung gibt.